Kundeninformation

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Vertragspartner

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte von Kraft Einkaufsoutlet Großhandel & Vertrieb von Zeichen-, Bastel-, Bürobedarf, Am Sandfeld 2, 91448 Emskirchen; Inh. Klaus Kraft („Verkäufer“) mit seinen Kunden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Unternehmenskunden und Verbraucher im Sinne von § 13 BGB Anwendung, soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese nur gegenüber Unternehmenskunden oder Verbraucher Anwendung finden sollen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Anwendung abweichender Geschäftsbedingungen von Kunden wird widersprochen. Diese finden nur Anwendung, wenn und soweit deren Anwendung ausdrücklich zugestimmt worden ist.

Ein Kaufvertrag kommt durch Bestellung und Bestellannahme zustande. Die Bestellannahme erfolgt ausschließlich durch den Versand der Ware.

Die Darstellung von Waren auf den Internetseiten des Verkäufers stellt kein Angebot auf Vertragsabschluss dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden (invitatio ad offerendum). Erst der Abschluss des Bestellvorgangs stellt ein rechtsverbindliches Angebot auf Vertragsabschluss durch den Kunden dar (Bestellung).

Das Warenangebot des Verkäufers enthält grundsätzlich nur verfügbare Waren. Der Verkäufer behält sich gleichwohl im Einzelfall die Prüfung der Verfügbarkeit bei Bestelleingang vor und wird den Kunden unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten, wenn die bestellte Ware ausnahmsweise nicht verfügbar sein sollte.

 

Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer in Höhe des jeweiligen Brutto-Rechnungsendbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer ist allerdings befugt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird die Forderung allerdings nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Bearbeitung und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

Hinweis nach dem Batteriegesetz (BattG)

Da in Sendungen Batterien und Akkus enthalten sein können, wird der Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Batteriegesetzes (BattG) auf Folgendes hingewiesen: Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet. Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt oder Ihre Gesundheit schädigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe wie z.B. Eisen, Zink, Mangan oder Nickel und können verwertet werden. Sie können die Batterien nach Gebrauch entweder an uns zurücksenden oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im Handel oder in kommunalen Sammelstellen oder in unserem Versandlager) unentgeltlich zurückgegeben. Die Abgabe in Verkaufsstellen ist dabei auf für Endnutzer für die übliche Mengen sowie solche Altbatterien beschränkt, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem

Sortiment führt oder geführt hat.

Das Zeichen batteriein Anlage zu § 17 BattG bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgen dürfen. Unter diesem Zeichen finden Sie zusätzlich nachstehende Symbole mit folgender Bedeutung: Pb: Batterie enthält Blei; Cd: Batterie enthält Cadmium; Hg: Batterie enthält Quecksilber.

 

Sonstige Bestimmungen

Die Abtretung von Ansprüchen setzt die Zustimmung des Verkäufers voraus.

Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG - Convention of International Sale of Goods (UN-Kaufrecht). Die Geltung zwingender Bestimmungen des Verbraucherschutzes des Herkunftslandes bleibt hiervon unberührt.